Sicherheitsbeauftragter

Im § 20 der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wird geregelt, wann ein Sicherheitsbeauftragter benötigt wird und welche Aufgaben dieser hat.

 

Die Kriterien für das Bestellen von Sicherheitsbeauftragten sind:

  • Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Räumliche und zeitliche Nähe zu den Beschäftigten
  • Fachliche Nähe zu den Beschäftigten
  • Anzahl der Beschäftigten

 

Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind:

  • Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Informieren (Unterweisung) der Mitarbeiter/innen bezüglich Sicherheit und Arbeitsschutz
  • Vorgesetzte und Mitarbeiter auf Mängel und/oder Gesundheits- und Unfallgefahren aufmerksam machen
  • Vorhandensein und Einhaltung der/s Sicherheitsmaßnahmen/Arbeitsschutzes prüfen
  • Teilnahme an Begehungen im zuständigen Bereich
  • Teilnahme an Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten und der Kenntnisnahme der erzielten Ergebnisse
  • Ansprechpartner für Mitarbeiter und Vorgesetzte bezüglich Arbeitssicherheit
  • Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den/die Betriebsarzt/ Betriebsärztin
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Erstellen und Führen des Gefahrstoffverzeichnisses
  • Führen des Verbandbuches
  • Gegebenenfalls notwendige Kontaktaufnahme mit anderen Stellen

 

Ansprechpartner:
Ralf-Henning Künnemeyer 05451 9664 14, Mail an R. Künnemeyer